OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.02.2021
20 UF 103/20
Normen:
VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2; VersAusglG § 17;
Fundstellen:
FamRB 2022, 53
FamRZ 2022, 263
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 207/18

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen unangemessener Härte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 20 UF 103/20

DRsp Nr. 2021/13188

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen unangemessener Härte

Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte als bei der auszugleichenden Quellversorgung. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 6 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (15 F 207/18) vom 13.08.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.10.2020 wie folgt abgeändert:

2. 3.