OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2018
10 UF 67/17
Normen:
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 368/16

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit eines Anrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 10 UF 67/17

DRsp Nr. 2019/3008

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit eines Anrechts

Wechselseitig in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Anrechte mit einer Differenz von 5,27 EUR sind nicht auszugleichen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Ausgleich nicht in einem internen Umbuchungsvorgang erschöpft, sondern umfangreiche Berechnungen erfordert.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 10.05.2017 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.

Ein Ausgleich der von dem Antragsteller zur Personalnummer 825/1018... und zum Aktenzeichen VA 2.../16 und von der Antragsgegnerin zur Personalnummer 825/1805... und zum Aktenzeichen VA 20.../16 erworbenen Anrechte bei der Generalzolldirektion findet nicht statt.

Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 2. bis 5.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18; FamFG § 217;

Gründe:

I.