Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 10.05.2017 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.
Ein Ausgleich der von dem Antragsteller zur Personalnummer 825/1018... und zum Aktenzeichen VA 2.../16 und von der Antragsgegnerin zur Personalnummer 825/1805... und zum Aktenzeichen VA 20.../16 erworbenen Anrechte bei der Generalzolldirektion findet nicht statt.
Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 2. bis 5.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt.
I.
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