OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.2017
3 UF 19/17
Normen:
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 447/16

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 3 UF 19/17

DRsp Nr. 2018/2442

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Zu den Anforderungen an einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG.

1. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar nur in sehr geringem Umfang Versorgungsanrechte begründet hat, dem anderen Ehegatten dies bei der Eheschließung aber bekannt sein musste, da der ausgleichsberechtigte Ehegatte sich seinerzeit in einer forensischen Klinik aufhielt und feststand, dass dieser Aufenthalt noch Jahre andauern würde. 2. Verbale und körperliche Übergriffe aufgrund beständigen Alkoholkonsums stellen keine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne dar, wenn es sich exakt um die Gründe handelt, die zum Scheitern der Ehe geführt haben und das Maß der Übergriffe nicht hinreichend konkret dargetan ist.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffern 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 23. Januar 2017, Az.: 5 F 447/16 S, (Entscheidung über den Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der Beschwerdeinstanz.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.