Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08.07.2019 -
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
I.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt; auch Gründe, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auszuschließen, liegen im Ergebnis nicht vor.
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