OLG Köln - Beschluss vom 20.12.2019
10 UF 154/19
Normen:
VersAusglG § 27; BeamtVG § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 323/16

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund der eingeschränkten Berücksichtigung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Dienstunfalls

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 10 UF 154/19

DRsp Nr. 2020/12522

Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund der eingeschränkten Berücksichtigung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Dienstunfalls

Dass ein Beamter gem. §§ 36 Abs. 2, 13 BeamtVG im Versorgungsausgleich so behandelt wird, als ob er nicht aufgrund eines Dienstunfalls, sondern aus anderen Gründen dienstunfähig geworden wäre und somit die Versorgungsansprüche nicht in vollem Umfang Eingang in den Versorgungsausgleich finden, stellt für sich genommen noch keine grobe Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG dar.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08.07.2019 - 221 F 323/16 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

VersAusglG § 27; BeamtVG § 36 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt; auch Gründe, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auszuschließen, liegen im Ergebnis nicht vor.