1. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. März 2008, Az.: 241 F 652/07 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Satz 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Altersversorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Sachen-Anhalt, Mitgliedsnummer: ... , werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ... , angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 35,05 € monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2007 als Ende der Ehezeit, begründet.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.000,-- €.
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