OLG Naumburg - Beschluss vom 29.09.2008
4 UF 31/08
Normen:
BGB § 1587b Abs. 5;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 333
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 241 F 652/07

Voraussetzungen des begrenzten öffentlichen Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 4 UF 31/08

DRsp Nr. 2009/3879

Voraussetzungen des begrenzten öffentlichen Versorgungsausgleichs

Es sind nur die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in den stets nach § 1587 b Abs. 5 BGB begrenzten öffentlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. März 2008, Az.: 241 F 652/07 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Satz 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Altersversorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Sachen-Anhalt, Mitgliedsnummer: ... , werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ... , angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 35,05 € monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2007 als Ende der Ehezeit, begründet.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.000,-- €.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 5;

Gründe:

I.