OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.10.2005
2 UF 57/05
Normen:
BGB § 1577 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 791
NJW 2006, 1602
NJW-RR 2006, 513
OLG Report-Zweibrücken 2006, 293
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 314/04

Voraussetzungen des begrenzten Realspittings; Erwerbsobliegenheit der Mutter eines schwerstbehinderten volljährigen Kindes

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 2 UF 57/05

DRsp Nr. 2006/30129

Voraussetzungen des begrenzten Realspittings; Erwerbsobliegenheit der Mutter eines schwerstbehinderten volljährigen Kindes

»1. Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner seine Pflicht zum Ausgleich der Nachteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings bislang immer erst nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch den Unterhaltsgläubiger erfüllt hat, rechtfertigt es nicht, dass der Gläubiger seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für die Zukunft von der Leistung einer Sicherheit abhängig macht.2. Einer Mutter, die an den Wochenenden regelmäßig rund um die Uhr ein schwerstbehindertes volljähriges Kind betreut, ist auch dann keine vollschichtige Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist.«

Normenkette:

BGB § 1577 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur - unbedingten - Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings durch den Kläger für 2003 sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte ab Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage (30. Juli 2004).