I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur - unbedingten - Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings durch den Kläger für 2003 sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte ab Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage (30. Juli 2004).
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