Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Karlsruhe vom 06.09.2013 - 6 F 47/13 - wie folgt abgeändert:
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 2.340,00 € zu zahlen.
2.Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2013 einen monatlichen, jeweils zum Ersten des Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 800,00 € zu zahlen.
3.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II.Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.940,00 € festgesetzt.
V.
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