OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.04.2014
2 UF 238/13
Normen:
BGB § 1615l;
Fundstellen:
FamRB 2014, 366
FamRZ 2014, 1646
FamRZ 2014, 2007
FuR 2014, 4
FuR 2014, 547
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 47/13

Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 2 UF 238/13

DRsp Nr. 2014/9297

Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter

Dass die nichteheliche Mutter wegen der Geburt und der nachfolgenden Betreuung des Kindes ihr Studium unterbrochen hat, während der Vater in diesem Zeitraum sein Studium abschließen konnte, stellt keinen elternbezogenen Umstand dar, der aus Billigkeitsgründen eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen würde. Hinweis: Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen XII ZB 251/14 geführt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Karlsruhe vom 06.09.2013 - 6 F 47/13 - wie folgt abgeändert:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 2.340,00 € zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2013 einen monatlichen, jeweils zum Ersten des Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 800,00 € zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

II.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.940,00 € festgesetzt.

V.