OLG Naumburg - Beschluss vom 30.04.2009
3 WF 224/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
AGS 2010, 70
FamRZ 2010, 63
OLGReport-Naumburg 2009, 930
RVG professionell 2009, 130
RVGreport 2009, 355
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 184/07

Voraussetzungen des Erfallens der Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 3 WF 224/08

DRsp Nr. 2009/14811

Voraussetzungen des Erfallens der Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ist regelmäßig bereits dadurch verdient, dass ein Prozessbevollmächtigter auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Dazu gehört grundsätzlich die Entgegennahme einer vom Gericht - auch formlos - mitgeteilten Beschwerdeschrift und dass grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Anwalt auftragsgemäß anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich (im Anschluss an BGH NJW 2005, 2233).

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 3. Juli 2008, Az: 50 F 184/07, abgeändert und die seitens der Antragstellerin dem Antragsgegner für die Beschwerdeinstanz zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf 949,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2008 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 949,14 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200;

Gründe:

I.