OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2020
9 WF 207/20
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3309;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 456
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 124/15

Voraussetzungen des Erfallens der Vollstreckungsgebühr gem Nr. 3309 RVG-VV

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 9 WF 207/20

DRsp Nr. 2020/14098

Voraussetzungen des Erfallens der Vollstreckungsgebühr gem Nr. 3309 RVG -VV

Für den Rechtsanwalt des Gläubigers beginnt das dem Unterabschnitt 3. Vollstreckung und Vollziehung unterfallende Vollstreckungsverfahren mit einer Zahlungsaufforderung unter gleichzeitiger Androhung der Zwangsvollstreckung. Rein vorbereitende Maßnahmen wie ein anwaltliches Mahnschreiben, die erste Nachricht an den Rechtsanwalt des Schuldners oder die bloße Aufforderung des Schuldners zur Leistungserbringung ohne Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nicht auslösen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 25. August 2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 06. August 2020 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 €.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3309;

Gründe: