OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2009
20 W 24/09
Normen:
FGG § 56g; FGG § 69a; FGG § 69e; FGG § 69f; VBVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 465/08

Voraussetzungen des erhöhten Stundenansatzes für Anfangsbetreuung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 20 W 24/09

DRsp Nr. 2009/17718

Voraussetzungen des erhöhten Stundenansatzes für Anfangsbetreuung

Endet die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch Zeitablauf und wird 7 Wochen und 3 Tage später endgültig eine Berufsbetreuerin bestellt, so kann diese für die Bemessung ihrer Vergütung den erhöhten Stundenansatz der Anfangsbetreuung beanspruchen.

Normenkette:

FGG § 56g; FGG § 69a; FGG § 69e; FGG § 69f; VBVG § 5;

Gründe:

I.

Für die vermögende und in ihrem eigenen Haushalt lebende Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 26. Juni 2007 deren Tochter befristet bis zum 25. Dezember 2007 zur vorläufigen Betreuerin bestellt.

Nachdem die Tochter unter dem 28. Dezember 2007 mitgeteilt hatte, dass sie wegen innerfamiliärer Konflikte nicht bereit sei die Betreuung fortzuführen und es in Bezug auf die Erstattung des Gutachtens zu Verzögerungen gekommen war, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2008 die eingangs genannte Berufsbetreuerin. Die Betreuung wurde auf Antrag der Betroffenen und nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 10. Juni 2008 aufgehoben.