I.
Für die vermögende und in ihrem eigenen Haushalt lebende Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 26. Juni 2007 deren Tochter befristet bis zum 25. Dezember 2007 zur vorläufigen Betreuerin bestellt.
Nachdem die Tochter unter dem 28. Dezember 2007 mitgeteilt hatte, dass sie wegen innerfamiliärer Konflikte nicht bereit sei die Betreuung fortzuführen und es in Bezug auf die Erstattung des Gutachtens zu Verzögerungen gekommen war, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2008 die eingangs genannte Berufsbetreuerin. Die Betreuung wurde auf Antrag der Betroffenen und nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 10. Juni 2008 aufgehoben.
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