OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2020
13 UF 114/16
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2021, 276
FamRZ 2021, 1039
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 30/15

Voraussetzungen des Erlasses von Kindesunterhalt aus Billigkeitsgründen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 13 UF 114/16

DRsp Nr. 2021/1983

Voraussetzungen des Erlasses von Kindesunterhalt aus Billigkeitsgründen

1. Die Voraussetzungen für einen grundsätzlichen ausnahmsweise in Betracht kommenden Erlass des gesamten rückständigen Unterhalts oder eines Teils davon können vorliegen, wenn und soweit der Pflichtige während des Zeitraums, für den er Unterhalt schuldet, subjektiv redlich war, also nicht mit seiner Unterhaltspflicht rechnen musste. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn er zwar Kenntnis davon hatte, dass er als biologischer Vater eines Kindes in Betracht kommt, ein anderer Mann aber die Vaterschaft anerkannt und diese nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1, 2 BGB) angefochten hatte. Spätestens nach Ablauf dieser Frist durfte der biologische Vater, auch wenn ihm dies bekannt war, davon ausgehen, als Vater nicht mehr festgestellt und als Unterhaltspflichtiger nicht mehr herangezogen zu werden. Damit dass der rechtliche Vater gleichwohl gegenüber dem Gericht Jahre später erfolgreich die Vaterschaft anfechten konnte, musste er nicht rechnen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 10.05.2016, Az, 31 F 30/15 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.897 €.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 3;

Gründe:

I.