OLG München - Urteil vom 18.06.1996
25 U 5607/95
Normen:
BGB § 832 Abs. 1 § 840 Abs. 1 § 844 Abs. 2 § 254 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 740
OLGR-München 1997, 17
OLGReport-München 1997, 17
Vorinstanzen:
13 AO 4585/94 LG München II,

Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Folgeschäden; Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern

OLG München, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 25 U 5607/95

DRsp Nr. 1997/5584

Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Folgeschäden; Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern

1. Für die Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO genügt die nicht eben fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden (BGH NJW 1991, 2707). Ob der Schadenseintritt wahrscheinlich ist, ist dagegen Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BGH VersR 1991, 779). Es genügt, daß spätere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen können (BGH FamRZ 1972, 90)