OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2005
II-4 UF 129/05
Normen:
BGB § 1685 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2087
FuR 2005, 563
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 13.05.2005

Voraussetzungen des gemeinsamen Sorgerechts; Ausschluss vom Sorgerecht bei Missbrauch der Betreuungsfunktions zur Entfremdung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen II-4 UF 129/05

DRsp Nr. 2005/18557

Voraussetzungen des gemeinsamen Sorgerechts; Ausschluss vom Sorgerecht bei Missbrauch der Betreuungsfunktions zur Entfremdung

1. Für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts ist die beiderseitige Erziehungseignung notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung. Entscheidend ist allein, ob beide Elternteile willens und in der Lage sind, Konflikte untereinander im Interesse der ausschließlich am Wohl ihrer Kinder auszurichtenden Entscheidungen zurückzustellen und zu einer vertrauensvollen Kommunikation in Erziehungsfragen zu finden. 2. Beide Eltern schulden ihren Kindern keine 'europäische Erziehung', sondern eine solche, die sie auf ihr künftiges Leben in ihrem jeweiligen Umgangsfeld vorbereitet. 3. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil scheidet aus, wenn dieser sich jedweder Einigung mit dem ebenfalls sorgeberechtigten anderen Ehegatten von vornherein entzieht und dessen berechtigtes Interesse am Umgang mit den Kindern zur Durchführung eines 'Ehekrieg' nutzt.

Normenkette:

BGB § 1685 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat tritt zwar der nach überaus gewissenhafter und sorgfältiger Verfahrensweise gewonnenen Bewertung des Amtsgerichts nicht in allen Punkten bei; dies stellt aber die Entscheidung als solche nicht in Frage.

A. Sorgerecht