Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Von der Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge wird abgesehen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.
I.
Gegenstand der vom Amtsgericht bereits am 28.6.2013 auf Anregung des Vaters eingeleiteten Kindschaftssache ist die Regelung des seit 2012 unterbrochenen Umgangs zwischen dem Vater und dem bei der Mutter lebenden Kind.
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