OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.04.2015
4 UF 54/15
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 379
FamRZ 2016, 68
NJW-RR 2015, 1092
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 670/13

Voraussetzungen des gerichtlichen Entzuges des Umgangsbestimmungsrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 4 UF 54/15

DRsp Nr. 2015/15700

Voraussetzungen des gerichtlichen Entzuges des Umgangsbestimmungsrechts

Der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts setzt - unabhängig von einem diesbezüglichen Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten - voraus, dass mit der Umgangsbestimmung des sorgeberechtigten Elternteils eine anders - also auch durch eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB oder die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen - nicht abwendbare konkrete Gefährdung des Kindeswohls einhergeht.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Von der Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge wird abgesehen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand der vom Amtsgericht bereits am 28.6.2013 auf Anregung des Vaters eingeleiteten Kindschaftssache ist die Regelung des seit 2012 unterbrochenen Umgangs zwischen dem Vater und dem bei der Mutter lebenden Kind.