FG München - Urteil vom 20.05.2009
10 K 1995/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 1 Abs. 2, 3; AO 1977 § 8, 9; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; AO § 8; AO § 9;

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs aufgrund fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

FG München, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 1995/08

DRsp Nr. 2009/22927

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs aufgrund fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht erst von Beginn des Monats an, in welchem das Finanzamt dem Antrag auf Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig stattgibt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, § 1 Abs. 2, 3; AO 1977 § 8, 9; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; AO § 8; AO § 9;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter von A (geb... 08.1994), B (geb. ... 09.1996), C (geb. ... 11.1998), D (geb. ... 05.2001), E (geb. ... 09.2003) und F (geb. ... 11.2005).

Die Klin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und den sechs Kindern eine den Eheleuten im Erbbaurecht gehörende ca. 260 m2 große Wohnung im Anwesen O. Der Ehemann der Klin wurde von der ARGE Grundsicherung mit Schreiben vom 23.11.2005 aufgefordert, binnen 6 Monaten für eine Senkung der Wohnkosten zu sorgen, anderenfalls diese nicht mehr voll übernommen werden könnten.