OLG Thüringen - Beschluss vom 16.04.2018
1 UF 251/17
Normen:
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 5 S. 1, 2 Nr. 2; EGBGB Art. 233 § 14;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 369/16

Voraussetzungen des Miteigentums von Ehegatten nach Art. 233 § 11 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EGBGB

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 1 UF 251/17

DRsp Nr. 2018/4876

Voraussetzungen des Miteigentums von Ehegatten nach Art. 233 § 11 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EGBGB

Voraussetzung des Miteigentums der Ehegatten ist nach Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB, dass der Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt am 15.3.1990 verheiratet war und die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des § 13 FGB der DDR unterlag und dass der andere Ehegatte den 22.7.1992 erlebt (Abs. 5 S. 1). Der Erwerb der Miteigentümerstellung des Ehegatten unterliegt nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ("so sind diese Person und ihr Ehegatte ...", § 11 Abs. 5 S. 1).

1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG).

2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.5.2018.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 5 S. 1, 2 Nr. 2; EGBGB Art. 233 § 14;

Gründe: