Die Berufung des Antragstellers gegen das am 28.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (313 F 309/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Im Jahre 1993 zog der Antragsteller in die Wohnung der Antragsgegnerin ein. Am 01.08.2002 wurde ihre gemeinsame Tochter K. geboren. Am 29.04.2004 haben die Parteien die Ehe geschlossen. Acht Monate später trennte sich der Antragsteller von der Antragsgegnerin wegen einer anderen Frau.
Vor der Geburt des Kindes war die Antragsgegnerin als Zahntechnikerin tätig, nach der Geburt einvernehmlich zunächst nicht mehr. Als das Kind drei Jahre alt wurde, nahm die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit halbschichtig wieder auf. Dabei streiten die Parteien darüber, ob dies von vornherein so verabredet war, oder seinen Grund darin hatte, dass die Antragsgegnerin allein mit dem gezahlten Kindes- und Trennungsunterhalt von insgesamt 1.200 € nicht hinkam.
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