OLG Koblenz - Beschluss vom 16.02.2005
7 WF 1224/04
Normen:
BGB § 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1997
NJW-RR 2005, 802
OLGReport-Koblenz 2005, 622
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 220/04

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 7 WF 1224/04

DRsp Nr. 2005/20500

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht auch dann nicht, wenn die geschiedene Ehefrau wegen der Betreuung von vier nicht gemeinschaftlichen Kindern einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Das gilt auch dann, wenn diese während der Ehe mit Zustimmung des Ehemanns in den Haushalt aufgenommen wurden.

Normenkette:

BGB § 1576 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Klägerin hat bereits keinen Grund dargetan, weshalb der Beklagte für ihren Unterhalt aufkommen soll. Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz (§ 1569 BGB) grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Es gewährt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur unter besonderen, enumerativ in §§ 1570 bis 1576 BGB aufgezählten Voraussetzungen. Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall einschlägig.