Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Klägerin hat bereits keinen Grund dargetan, weshalb der Beklagte für ihren Unterhalt aufkommen soll. Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz (§ 1569 BGB) grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Es gewährt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur unter besonderen, enumerativ in §§ 1570 bis 1576 BGB aufgezählten Voraussetzungen. Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall einschlägig.
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