Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
Die Klägerin hat bereits keinen Grund dargetan, weshalb der Beklagte für ihren Unterhalt aufkommen soll. Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz (§
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