OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2020
13 UF 180/19
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1024
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 17/16

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 13 UF 180/19

DRsp Nr. 2021/1987

Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit

1. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, so muss er Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung angeben und zusätzlich darlegen, inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und ggfls. anhand von Arztberichten oder Privatgutachten zu erläutern. 2. Den Unterhaltsberechtigten trifft die Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. 3. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegen stehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt.

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der am 03.09.2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - 52 F 17/16 - wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung des Antrags im Übrigen wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachfolgend genannten Ehegattenunterhalt jeweils zum Ersten des Monats im Voraus zu zahlen: