OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2018
8 UF 35/18
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 350/12

Voraussetzungen des Nutzungsvergütungsanspruchs eines Ehegatten wegen der Nutzung der Ehewohnung durch den anderen während der Trennungszeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 8 UF 35/18

DRsp Nr. 2019/10376

Voraussetzungen des Nutzungsvergütungsanspruchs eines Ehegatten wegen der Nutzung der Ehewohnung durch den anderen während der Trennungszeit

1) Der Nutzungsvergütungsanspruch während der Trennungszeit aus § 1361 b Abs. 2 BGB geht in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: XII ZB 137/16).2) Ein deutliches Zahlungsverlangen ist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ausreichend. Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte muss - anders als bei dem im Miteigentum wurzelnden Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB - nicht zusätzlich zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung aufgefordert, also vor die Alternative "zahlen oder Auszug" gestellt werden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 28.2.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 5.744,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 369,00 € seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012 und dem 1.9.2012 zu zahlen.

II. III.