Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999, betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
I.
Der Jugendliche mit albanischer Staatsangehörigkeit reiste am ####2015 im Einverständnis mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Die Kindeseltern befinden sich im Heimatland des Jugendlichen.
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