OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2015
4 UF 117/15
Normen:
BGB § 1674 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2016, 421
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 88/15

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge der im Ausland aufhältlichen Eltern eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jugendlichen

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 4 UF 117/15

DRsp Nr. 2016/105

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge der im Ausland aufhältlichen Eltern eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jugendlichen

Besteht keine Kommunikationsmöglichkeit eines in Deutschland lebenden Jugendlichen zu seinen im Ausland aufhältlichen Eltern, so ist das Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB festzustellen, da die Kindeseltern nicht in der Lage sind, die Personensorge (sachgerecht) auszuüben. Eine lediglich theoretische Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Dritte reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999, betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1674 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Jugendliche mit albanischer Staatsangehörigkeit reiste am ####2015 im Einverständnis mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Die Kindeseltern befinden sich im Heimatland des Jugendlichen.