OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2018
9 UF 104/18
Normen:
BGB § 1674; BGB § 1773; BGB § 1774;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 262
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 172/17

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge und der Anordnung einer Vormundschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 9 UF 104/18

DRsp Nr. 2018/18687

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge und der Anordnung einer Vormundschaft

Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und für die Anordnung einer Vormundschaft bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, insbesondere wenn das Datum des Volljährigkeitseintritts durch ein rechtsmedizinisches Gutachten ermittelt werden muss.

1. Für die richterliche Überzeugungsbildung über das Alter des Betroffenen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der den Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen Aufklärungsmöglichkeiten nach wie vor durchgreifende Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen, so ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu seinen Gunsten von dessen Minderjährigkeit auszugehen. 2. Mit den derzeit verfügbaren Methoden der forensischen Altersdiagnostik ist ein zweifelsfreier Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres bei unbegleiteten und fraglich minderjährigen Flüchtlingen möglich. Hierfür ein dreistufiges Verfahren erforderlich.