OLG Zweibrücken - Urteil vom 07.11.2008
2 UF 102/08
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 ; BGB § 1579 Nr. 6 (a.F.) ; BGB § 1579 Nr. 7 (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 140
FamRZ 2009, 699
FuR 2009, 295
NJW-RR 2009, 371
OLGReport-Zweibrücken 2009, 135
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 304/07

Voraussetzungen des Scheiterns der Ehe und der Verwirkung durch Ausbruch aus intakter Ehe

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 2 UF 102/08

DRsp Nr. 2008/23691

Voraussetzungen des Scheiterns der Ehe und der Verwirkung durch Ausbruch aus intakter Ehe

»1. Allein der Umstand, dass Ehegatten seit neun Jahren keine geschlechtlichen Kontakte mehr miteinander unterhalten haben, zwingt nicht zu dem Schluss, ihre Ehe sei gescheitert. 2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung durch Ausbrechen aus einer intakten Ehe.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 ; BGB § 1579 Nr. 6 (a.F.) ; BGB § 1579 Nr. 7 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am ... geheiratet und leben seit 27. Juni 2007 getrennt voneinander.

Das Ehescheidungsverfahren ist seit Juni 2008 rechtshängig.

Aus der Ehe ist der Sohn S..., geboren am ..., hervorgegangen.

S... lebte nach dem Auszug der Klägerin zunächst weiterhin bei seinem Vater in dessen Anwesen S... in H....

Am 15. Dezember 2007 wechselte S... zu seiner Mutter, die mit ihrem Lebengefährten J... M... in dessen Eigentumswohnung in der F... in M... zusammenlebt. Zuvor lebte das Paar bereits gemeinsam in einer Wohnung in R....

Die Klägerin hatte bereits im Mai 2007 eine intime Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten J... M... aufgenommen.