OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2015
26 UF 156/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1904
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 131/13

Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 26 UF 156/14

DRsp Nr. 2015/8344

Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge

Ein auch nur teilweiser Entzug der elterlichen Sorge kommt gem. §§ 1666, 1666a BGB nur bei einer konkret festzustellenden Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. Demgegenüber darf der Entzug der elterlichen Sorge nicht als Druckmittel bzw. als Bewährungsauflage dergestalt missbraucht werden, dass der Staat hierdurch bestimmte, aus seiner Sicht dem Kindeswohl zuträgliche Verhaltensweisen durchzusetzen sucht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 26.08.2014 (18 F 131/14) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kindesmutter die elterliche Sorge für K, geb. 00.00.2013 alleine ausübt und die angeordnete Amtsvormundschaft aufgehoben wird.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Kindesmutter und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr die elterliche Sorge für ihren am 09.07.2013 geborenen Sohn K entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet wurde.