Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 26.08.2014 (18 F 131/14) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kindesmutter die elterliche Sorge für K, geb. 00.00.2013 alleine ausübt und die angeordnete Amtsvormundschaft aufgehoben wird.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
I.
Die Kindesmutter und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr die elterliche Sorge für ihren am 09.07.2013 geborenen Sohn K entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet wurde.
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