OLG Koblenz - Beschluss vom 19.07.2017
9 UF 131/17
Normen:
BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs. 1; SGB XII § 85;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 02.02.2017

Voraussetzungen des Übergangs des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Träger der Sozialhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 9 UF 131/17

DRsp Nr. 2022/8395

Voraussetzungen des Übergangs des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Träger der Sozialhilfe

Der in § 94 SGB XII geregelte gesetzliche Forderungsübergang wird beim Anspruch auf Elternunterhalt 9 und 5 nicht durch die in § 85 SGB XII festgelegten Einkommensgrenzen begrenzt; eine analoge Anwendung des § 93 SGB XII kommt nicht in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 02.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen für die Jahre 2015 und 2016 zu erteilen und die Auskunft je nach der ausgeübten Tätigkeit und der entsprechenden Einkunftsart zu belegen durch ... .

2.

Im Übrigen wird das Verfahren zur Behandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen des Stufenantrags an das Amtsgericht zurückverwiesen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten, bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs. 1; SGB XII § 85;

Gründe

I.