OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2018
10 UF 21/17
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2018, 646
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 585/16

Voraussetzungen des Umgangs eines 5-jährigen Kindes mit dem VaterVoraussetzungen der Anordnung einer Umgangspflegschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 10 UF 21/17

DRsp Nr. 2018/2496

Voraussetzungen des Umgangs eines 5-jährigen Kindes mit dem Vater Voraussetzungen der Anordnung einer Umgangspflegschaft

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Umgangspflegschaft angeordnet werden kann.

1. Ein etwa geäußerter ablehnender Wille eines 5 Jahre alten Kindes steht der Einräumung von uneingeschränkten Umgangskontakten des Vaters mit ihm nicht entgegen. 2. Bei eingeschränkter Bindungstoleranz der das Kind betreuenden Mutter und wiederholter Verletzung der Wohlverhaltenspflicht ist eine Umgangspflegschaft anzuordnen.

1. Der Vater hat das Recht, mit seiner Tochter A... G..., geboren am ....2.2012, wie folgt zusammen zu sein:

a) an jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche, 14:30 Uhr, bis zum darauffolgenden Montag, 8:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 26./29.1.2018, endend am Wochenende 29. 6./2.7.2018,

b) an jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche ab Schulschluss bzw. wenn das Kind die Schule nicht besucht, ab 14:30 Uhr, bis zum darauffolgenden Montag zum Schulbeginn bzw. wenn das Kind die Schule nicht besucht, bis 8:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 24./27.8.2018,

c) an den Zweitfeiertagen von Weihnachten und Pfingsten von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr,

d) in den Osterferien des Landes Brandenburg von Oster Montag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 10:00 Uhr,