Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. März/15. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Bschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro
festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird zur Abwehr des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N bewilligt.
I.
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