OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2009
11 UF 108/09
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 909
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 22/08

Voraussetzungen des Umgangs von Großeltern mit einem Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 11 UF 108/09

DRsp Nr. 2010/10406

Voraussetzungen des Umgangs von Großeltern mit einem Kind

Das Umgangsrecht aller gemäß § 1685 BGB Berechtigten hängt uneingeschränkt davon ab, dass sie den Erziehungsvorrang der sorgeberechtigten Eltern respektieren. Hat die Großmutter eines Kindes geäußert, dass sie alles daran setzen werde, nachzuweisen, dass die Kindesmutter krank sei, so ist der Umgang mit ihr auszuschließen, weil das Kind einem beträchtlichen Spannungsverhältnis hilflos ausgeliefert wäre.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. März/15. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Bschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro

festgesetzt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird zur Abwehr des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1;

Gründe

I.