OLG Koblenz - Beschluss vom 10.07.2000
13 WF 377/00
Normen:
BGB § 1615 lit. l ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1531
OLGReport-Koblenz 2001, 87
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 210/99

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 13 WF 377/00

DRsp Nr. 2004/5002

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs

»1. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 1615 lit. l Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB ist, dass die Schwangerschaft ursächlich dafür war, dass die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist. 2. Für einen Anspruch aus § 1615 lit. l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ist eine solche Kausalität nicht erforderlich. 3. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. War diese zu Beginn der Schwangerschaft arbeitslos, kann dafür ihr früheres Erwerbseinkommen maßgebend sein, wenn aufgrund der gesamten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie diese Einkünfte ohne die Schwangerschaft auch im Unterhaltszeitraum erzielt hätte.«

Normenkette:

BGB § 1615 lit. l ;

Gründe:

Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klägerin kann mit Aussicht auf Erfolg gegen den Beklagten gemäß § 1615 1 BGB Unterhalt für die Zeit vom 18. Dezember 1997 bis zum 29. Januar 2001 geltend machen. Keine Aussicht auf Erfolg hat die Klage derzeit für den beanspruchten Unterhaltszeitraum 1. Oktober 1997 bis zum 17. Dezember 1997.