Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Klägerin kann mit Aussicht auf Erfolg gegen den Beklagten gemäß § 1615 1 BGB Unterhalt für die Zeit vom 18. Dezember 1997 bis zum 29. Januar 2001 geltend machen. Keine Aussicht auf Erfolg hat die Klage derzeit für den beanspruchten Unterhaltszeitraum 1. Oktober 1997 bis zum 17. Dezember 1997.
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