BGH - Urteil vom 27.01.1993
XII ZR 206/91
Normen:
BGB § 1569, § 1570, § 1572, § 1573 Abs. 1, § 1573 Abs. 2, § 1578, § 1581 ; ZPO § 286, § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)254a
DRsp I(166)259b
EzFamR BGB § 1572 Nr. 5
EzFamR aktuell 1993, 131
FamRZ 1993, 789
FuR 1993, 169
NJW-RR 1993, 898
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt = AG Offenbach,

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen XII ZR 206/91

DRsp Nr. 1994/3736

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten

Können lediglich bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt, dagegen andersgeartete, leichtere Arbeiten vollschichtig verrichtet werden, so ist ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB - auch in der Gestalt eines Teilanspruchs - nicht gegeben. Ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB ist nur dann gegeben, wenn sich der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht hat, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt ist nicht ausreichend. Der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muß in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO kommt ihn nicht zugute. Mangelhafte Arbeitsuche führt jedoch nur dann zum Ausschluß des Unterhaltsanspruches aus § 1573 Abs. 1 BGB, wenn sie ursächlich dafür war, daß der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, keine angemessene Stelle finden konnte. Es muß insoweit feststehen, daß bei ordnungsgemäßer Arbeitsuche eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.