OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.11.2011
3 UF 57/11
Normen:
BGB § 1615l Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 322
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 501/10

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der Kindesmutter gem. § 1615l Abs. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 3 UF 57/11

DRsp Nr. 2012/13761

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der Kindesmutter gem. § 1615l Abs. 2 BGB

Für den Anspruch nach § 1615 I Abs. 2 BGB ist nicht Voraussetzung, dass die Kindesmutter auch erwerbstätig sein will, wenn sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein i.Ts. vom 21.01.2011 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Mutter seines Kindes E, geb. am ...2009, Frau C W, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 3.090,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.09.2010) zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.090,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin, deren Rechtsvorgängerin die Arbeitsförderung K - Stadt GmbH (AFK) ist, begehrt vom Antragsgegner Zahlung von Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB aus übergegangenem Recht.