OLG Rostock - Beschluss vom 11.05.2009
10 WF 75/09
Normen:
BGB § 1578b; BGB § 1580;
Vorinstanzen:
AG Grevesmühlen, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 165/08

Voraussetzungen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

OLG Rostock, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 10 WF 75/09

DRsp Nr. 2010/2579

Voraussetzungen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht kommt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 06.02.2009, Az.: 7 F 165/08, aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b; BGB § 1580;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat vorläufigen Erfolg. Der Antragstellerin dürfte ein Auskunftsanspruch aus § 1580 Satz 1 BGB zustehen, womit ihre beabsichtigte Stufenklage Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dem Amtsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass eine Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen außer Streit steht und ein Quotenunterhalt nicht geschuldet wird, weil der Unterhalt dann ausnahmsweise konkret zu bestimmen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 662). So liegt es hier jedoch nicht.