OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2016
15 W 308/16
Normen:
BGB § 1828; BGB § 1829;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 11
FamRZ 2017, 480
NotBZ 2017, 155

Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages bei Bevollmächtigung des Notars durch beide Kaufvertragsparteien

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 15 W 308/16

DRsp Nr. 2016/19827

Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages bei Bevollmächtigung des Notars durch beide Kaufvertragsparteien

Ein in einer Grundbuchsache doppelt bevollmächtigter Notar muss sowohl den Willen zur Entgegennahme einer Genehmigung gemäß § 1828 BGB als auch den davon zu trennenden Willen zur Mitteilung der erhaltenen Genehmigung nach außen deutlich machen. Hierfür reicht die Einreichung des Genehmigungsbeschlusses beim Grundbuchamt als Anlage zu einem Eintragungsantrag nicht aus, weil sich hieraus nicht mit der notwendigen Klarheit ergibt, dass der doppelt bevollmächtigte Notar von der Genehmigung durch Mitteilung gemäß § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB Gebrauch machen will. Dies muss der doppelt bevollmächtigte Notar vielmehr zusätzlich gesondert dokumentieren.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der Betreuerin der Beteiligten zu 1) beanstandet worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beanstandete Zwischenverfügung im Hinblick auf den verlangten Zustellungsnachweis wie folgt klarstellend neu formuliert wird: