OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.11.2003
2 UF 95/03
Normen:
BGB § 247 § 284 § 288 § 291 § 1378 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1032
NJW-RR 2004, 651
OLGReport-Zweibrücken 2004, 197

Voraussetzungen des Zugewinnausgleichanspruchs; Rechtskraft des Scheidungsurteils; Voraussetzungen und Umfang von Prozesszinsen; Rechtsfolgen des Widerrufs einer Prozessaufrechnung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 2 UF 95/03

DRsp Nr. 2004/14955

Voraussetzungen des Zugewinnausgleichanspruchs; Rechtskraft des Scheidungsurteils; Voraussetzungen und Umfang von Prozesszinsen; Rechtsfolgen des Widerrufs einer Prozessaufrechnung

»1. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit Beendigung des Güterstands, bei Anfechtung einer durch Verbundurteil entschiedenen Scheidungsfolgesache erst mit rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittels in der Scheidungssache (hier: durch Berufungsrücknahme). 2. Werden sodann Prozesszinsen gesondert mit nachfolgender Klage geltend gemacht, sind die Voraussetzungen des § 291 BGB jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fälligkeit und Ende der Rechtshängigkeit zeitgleich eintreten (Abgrenzung zu BVerwGE 38, 49 [51]).