Voraussetzungen des Zugewinnausgleichanspruchs; Rechtskraft des Scheidungsurteils; Voraussetzungen und Umfang von Prozesszinsen; Rechtsfolgen des Widerrufs einer Prozessaufrechnung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 2 UF 95/03
DRsp Nr. 2004/14955
Voraussetzungen des Zugewinnausgleichanspruchs; Rechtskraft des Scheidungsurteils; Voraussetzungen und Umfang von Prozesszinsen; Rechtsfolgen des Widerrufs einer Prozessaufrechnung
»1. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit Beendigung des Güterstands, bei Anfechtung einer durch Verbundurteil entschiedenen Scheidungsfolgesache erst mit rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittels in der Scheidungssache (hier: durch Berufungsrücknahme).2. Werden sodann Prozesszinsen gesondert mit nachfolgender Klage geltend gemacht, sind die Voraussetzungen des § 291BGB jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fälligkeit und Ende der Rechtshängigkeit zeitgleich eintreten (Abgrenzung zu BVerwGE 38, 49 [51]).
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