OLG Koblenz - Urteil vom 18.06.1996
15 UF 74/96
Normen:
BGB § 1578 § 1579 Nr. 2 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 371
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 157/94
OLG Koblenz, vom 11.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 113/93

Voraussetzungen einer Abänderungsklage; Berücksichtigung nach der Scheidung eingetretener Änderungen der Lebensverhältnisse; Berücksichtigung fiktiver Vermögenserträge

OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 15 UF 74/96

DRsp Nr. 1997/5546

Voraussetzungen einer Abänderungsklage; Berücksichtigung nach der Scheidung eingetretener Änderungen der Lebensverhältnisse; Berücksichtigung fiktiver Vermögenserträge

1. Haben sich seit dem Erlaß eines Urteils die für den Bestand und die Höhe des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert, so ist die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO eröffnet.2. Da die Scheidung den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse setzt, könne nach der Scheidung eintretende Änderungen nur ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunktes der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578) bereits geprägt hat (BGH FamRZ 1986, 148). Wechselt ein Bahnbeamter zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG in eine Stellung als leitender Angestellter, so liegt eine nicht zu berücksichtigende Entwicklung vor.