Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
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