BGH - Beschluss vom 18.10.2017
XII ZB 336/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1; FamFG § 303 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 30
FamRZ 2018, 134
FuR 2018, 107
MDR 2017, 1438
NJW-RR 2018, 4
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 93/15 L
LG Gera, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 558/15 5 T 256/16

Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge; Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen; Kriterien für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen XII ZB 336/17

DRsp Nr. 2017/16256

Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge; Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen; Kriterien für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen

FamFG § 303 Abs. 2 a) Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.b) Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1; FamFG § 303 Abs. 2;

Gründe

I.