OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.03.2017
I-3 Wx 80/16
Normen:
PStG § 47; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; PStG § 48 Abs. 2 S. 1; PStV § 9 Abs. 2; PStV § 33 S. 1; PStV § 33 S. 3; PStV § 35 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGB § 1592 Nr. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 143
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 III 26/12

Voraussetzungen einer Beurkundung in den Personenstandsregistern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 80/16

DRsp Nr. 2017/4616

Voraussetzungen einer Beurkundung in den Personenstandsregistern

1. Im Beurkundungssystem des Personenstandsgesetzes, das dem Wahrheitsgrundsatz unterliegt, setzt jede Beurkundung - und damit auch eine Berichtigung - voraus, dass die Identität der Beteiligten festgestellt wird und Ereignisse und Erklärungen bestimmten Personen zuzuordnen sind. 2. Zu den Auswirkungen des vorgenannten Prinzips auf eine nachgesuchte Berichtigung des Geburtsregisters nach § 48 PStG (hier: Eintrag des Kindes mit dem Namen der B1a, H., mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“, der B1a als Mutter mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“, unausgefüllte Rubriken zum „Vater“, wobei der B1b vor der Geburt die Anerkennung der Vaterschaft erklärt, die B1a ihre Zustimmung zu diesem Anerkenntnis erteilt hatte und die Beteiligten ausweislich eines von ihnen in Ablichtung vorgelegten Trauscheins einer dänischen Gemeinde am 10. August 2012 dort die Ehe geschlossen haben) dahin dass B1b als Vater eingetragen werde, der Geburtsname des Kindes K. laute und die Eltern des Kindes verheiratet seien).