OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2003
10 WF 43/03
Normen:
ZPO § 620c ; ZPO § 621a Abs. 1 Nr. 1a ; ZPO § 621g ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 210
NJW-RR 2003, 1516
OLGReport-Brandenburg 2003, 528
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 473/02

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, bei noch nicht geschiedenen Eheleuten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 10 WF 43/03

DRsp Nr. 2003/11589

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, bei noch nicht geschiedenen Eheleuten

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist zwingend erforderlich, wenn eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist. Von einer nachteilig ernsthaften Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn im Falle der Trennung der Eltern das Kind bei einem Elternteil lebt, dessen Eignung zur Erziehung fehlt oder in einem für das Kind ungünstigem Umfeld wohnt. Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist, wenn das Kind darunter leidet, nicht bei seiner Hauptbezugsperson zu leben.

Normenkette:

ZPO § 620c ; ZPO § 621a Abs. 1 Nr. 1a ; ZPO § 621g ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners stellt eine sofortige Beschwerde gemäß § 621 g i. V. m. § 620 c ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts, durch den das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S. im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Antragstellerin übertragen worden ist, ist nicht abzuändern.