AG Königswinter, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 174/02
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
OLG Köln, Beschluß vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 14 UF 171/02
DRsp Nr. 2004/7789
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
»1. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes. 2. Zu den für die Durchführung einer Wohnungszuweisung nach § 1361bBGB erforderlichen Anordnungen kann auch das Verbot an einen Ehegatten gehören, die Ehewohnung wieder zu betreten und sich der Ehewohnung auf eine bestimmte Distanz hin zu nähern.«