OLG Köln - Beschluß vom 12.09.2003
14 UF 171/02
Normen:
ZPO § 620 Nr. 9 ; FGG § 64b Abs. 3 ; BGB § 1361b ; GewSchG § 1 Abs. 1 Nr.2 ;
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 174/02

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Köln, Beschluß vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 14 UF 171/02

DRsp Nr. 2004/7789

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

»1. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes. 2. Zu den für die Durchführung einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB erforderlichen Anordnungen kann auch das Verbot an einen Ehegatten gehören, die Ehewohnung wieder zu betreten und sich der Ehewohnung auf eine bestimmte Distanz hin zu nähern.«

Normenkette:

ZPO § 620 Nr. 9 ; FGG § 64b Abs. 3 ; BGB § 1361b ; GewSchG § 1 Abs. 1 Nr.2 ;

Gründe: