Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Ehegattenunterhalt
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.06.1996 - Aktenzeichen 12 UF 33/96
DRsp Nr. 1997/4427
Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Ehegattenunterhalt
Für eine einstweilige Verfügung auf Ehegattenunterhalt (hier: Trennungsunterhalt) fehlt der Verfügungsgrund, wenn der Antrag erst sechs Monate nach Eintritt der Notlage gestellt wird und die Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über Barvermögen von insgesamt 16.500 DM verfügen kann. Auf die Herkunft des Geldes kommt es nicht an.