I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Scheidung ihrer am 13.3.1994 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner.
Das Familiengericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 13.10.1995 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der nicht abgeholfen wurde.
II. Die gemäß 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich nicht begründet. Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, daß die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags aufgrund der dürftigen Angaben in der Antragsschrift nicht hinreichend beurteilt werden kann.
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