OLG München - Beschluß vom 16.11.1995
16 WF 1138/95
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 630 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 40
OLG-Rp München 1996, 118
OLGReport-München 1996, 118
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 551 F 4777/95

Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung

OLG München, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 16 WF 1138/95

DRsp Nr. 1997/1510

Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung

Behauptet ein Ehegatte, daß die Parteien seit einem Jahr im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB getrennt leben und der andere Ehegatte der Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB zustimmen wird, so genügt dies nicht für einen schlüssigen Antrag auf Durchführung einer einverständlichen Ehescheidung nach § 630 Abs. 1 ZPO, wenn die Voraussetzungen für eine einverständliche Ehescheidung nicht vorliegen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 § 1566 Abs. 1 ; ZPO § 630 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Scheidung ihrer am 13.3.1994 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner.

Das Familiengericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 13.10.1995 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der nicht abgeholfen wurde.

II. Die gemäß 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich nicht begründet. Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, daß die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags aufgrund der dürftigen Angaben in der Antragsschrift nicht hinreichend beurteilt werden kann.