OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2021
13 UF 47/20
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 46/19

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 13 UF 47/20

DRsp Nr. 2021/11116

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

1. Eine Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt i.S. von § 1767 Abs. 1 BGB, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden seit vielen Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, da sie als Familie zusammen leben. 2. Die Einwilligung der Eltern des volljährigen Anzunehmenden ist gem. § 1768 Abs. 1 S. 2 i.V. mit § 1747 BGB nicht erforderlich. 3. Ist der Annehmende verheiratet, bedarf es der Zustimmung seines Ehegatten nicht, wenn es sich hierbei um Vater oder Mutter des Anzunehmenden handelt.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.01.2020 abgeändert:

Herr T... M..., geboren am ...1968, Staatsangehörigkeit: deutsch,

nimmt auf Grund der §§ 1767 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 1768 Abs. 1 S. 1 BGB

Herrn T... B..., geboren am ...1985, Staatsangehörigkeit: deutsch,

als Kind an.

Die Annahme des Volljährigen hat die Wirkung der Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 BGB).

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten selbst.

Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrags, die Annahme des Beteiligten zu 1. als Kind des Annehmenden auszusprechen.