Auf die Beschwerde des Annehmenden J P wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Anzunehmende M W, geb. am 15.8.1972, wird von dem Annehmenden J P, geb. am 30.3.1938, als Kind angenommen.
2.Der Anzunehmende führt den Namen W P .
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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