OLG München - Beschluss vom 08.02.2017
33 UF 1304/16
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3422/15

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

OLG München, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 33 UF 1304/16

DRsp Nr. 2018/14003

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

1. Von einem Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden einer Erwachsenenadoption ist auszugehen, wenn der Anzunehmende bereits als kleiner Junge seine Freizeit im Wesentlichen bei dem Annehmenden (hier: seinem Onkel) auf dem landwirtschaftlichen Gehöft verbracht hat und bei diesem und nicht bei seinen leiblichen Eltern auch das sonntägliche Mittagessen eingenommen hat. 2. Dass der Anzunehmende noch im Hause seiner leiblichen Eltern lebt und das Verhältnis zu diesen offenbar nicht völlig zerrüttet ist, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Annehmenden J P wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Anzunehmende M W, geb. am 15.8.1972, wird von dem Annehmenden J P, geb. am 30.3.1938, als Kind angenommen.

2.

Der Anzunehmende führt den Namen W P .

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 Hs. 2;

Entscheidungsgründe

I

1. 2.