1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24. Januar 2019 (Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Annehmenden.
3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.
I.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden der Annehmenden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Volljährigenadoption verneint.
1.
Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
a.
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