OLG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2019
2 UF 21/19
Normen:
BGB § 1767;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 931
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 273 F 65/18

Voraussetzungen einer ErwachsenenadoptionIntaktes Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen ElternGeichgeschlechtliche Ehe zwischen zwei Anzunehmenden

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 2 UF 21/19

DRsp Nr. 2020/4349

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption Intaktes Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern Geichgeschlechtliche Ehe zwischen zwei Anzunehmenden

Weder ein intaktes Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern noch eine (hier: gleichgeschlechtliche) Ehe zwischen zwei Anzunehmenden stehen einer Erwachsenenadoption grundsätzlich entgegen.

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 14.12.2018 geändert.

Die Beteiligten zu 1) und 2) werden von der Beteiligten zu 3) als Kinder angenommen. Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.

Die Beteiligten zu 1) und 2) erhalten als Geburtsnamen den Familiennamen "F ...". Der Beteiligte zu 1) stellt seinen bisherigen Familiennamen voran, sein Name lautet damit künftig "B ...-F ...". Der Beteiligte zu 2) fügt seinen bisherigen Familiennamen an, sein Name lautet damit künftig:

"F ...-D ...".

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligte zu 3) zu 50% und die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 25%.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 135.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767;

Gründe:

I.

Die Beteiligten erstreben die Volljährigenadoption der Beteiligten zu 1) und 2) durch die Beteiligte zu 3).