BayObLG - Beschluß vom 08.08.1994
3Z BR 209/94
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 ;

Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB

BayObLG, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 209/94

DRsp Nr. 1995/1258

Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB

»1. Zu den Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB bei Alkoholismus und narzißtischer Persönlichkeitsstörung. 2. Zum Einfluß des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 1906 BGB

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene besteht seit dem 15.3.1989 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Zunächst war eine Rechtsanwältin als Pflegerin bestellt. Diese wurde im Oktober 1991 auf ihren Antrag hin entlassen. An ihrer Stelle wurde ein Bekannter der Betroffenen zum Pfleger bestellt. Mit Beschluß vom 28.5.1993 entließ das Amtsgericht diesen Bekannten und bestellte die jetzige Betreuerin.