OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2002
14 Wx 55/00
Normen:
EGBG Art. 10 ; BVFG § 94 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1627
OLGReport-Karlsruhe 2002, 211
Vorinstanzen:
LG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 51/00
AG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 78/99

Voraussetzungen einer gemeinsamen Erklärung von Ehegatten gem. § 94 Abs. 1 BVFG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 14 Wx 55/00

DRsp Nr. 2002/5768

Voraussetzungen einer gemeinsamen Erklärung von Ehegatten gem. § 94 Abs. 1 BVFG

»1. Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten gemäß § 94 Abs. 1 BVFG kann auch abgegeben werden, wenn nur einer der Ehegatten zu dem nach § 94 Abs. 1 S. 1 erklärungsberechtigten Personenkreis gehört. 2. Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten gemäß § 94 Abs. 1 BVFG über die Annahme der deutschsprachigen Form ihres Familiennamens kann auch abgegeben werden, wenn nur einer der Ehegatten zu dem nach § 94 Abs. 1 S. 1 BVFG erklärungsberechtigten Personenkreis gehört.«

Normenkette:

EGBG Art. 10 ; BVFG § 94 ;

Gründe:

I.

Die im Jahre 1973 bzw. 1974 in der früheren UdSSR geborenen Beteiligten zu 1) und 2) haben am 23.12.1995 in D., Gebiet P., Russ. Föderation, die Ehe geschlossen und nach der Eheschließung den Geburtsnamen der Beteiligten zu 1) "Gelvih", Schreibweise nach Transliteration, als Ehenamen angenommen.

Am 24.12.1998 sind die Beteiligten zu 1) und 2) zusammen mit Frau L. Gelvih als Spätaussiedlerin, deren Abkömmling die Beteiligte zu 1) ist, aus Rußland im Bundesgebiet eingetroffen. Die Beteiligte zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme den Status einer Deutschen), der Beteiligte zu 2) ist ausländischer Staatsangehöriger und wurde nach § 8 Abs. 2 BVFG eingestuft.