Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 1.3.2011 -
Die Anträge der Antragsteller nach dem Gewaltschutzgesetz werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht (mehr) vor. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG setzt der Erlass von gerichtlichen Schutzanordnungen voraus, dass diese zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sind. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ein derartiges Schutzbedürfnis mehrere Monate nach ihrem Auszug aus dem Mietshaus der Antragsgegner noch besteht.
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