OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2011
4 UF 103/11
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 422/10

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 4 UF 103/11

DRsp Nr. 2011/16006

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

Die Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung, nämlich die Gefahr weiterer Verletzungen durch den oder die Antragsgegner, liegt nicht vor, wenn Gegenstand des Verfahrens Übergriffe der Antragsgegner als Vermieter der Antragsteller waren und das Mietverhältnis nicht mehr besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 1.3.2011 - 11 F 422/10 - abgeändert.

Die Anträge der Antragsteller nach dem Gewaltschutzgesetz werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht (mehr) vor. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG setzt der Erlass von gerichtlichen Schutzanordnungen voraus, dass diese zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sind. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ein derartiges Schutzbedürfnis mehrere Monate nach ihrem Auszug aus dem Mietshaus der Antragsgegner noch besteht.