OLG Celle - Beschluss vom 19.03.2012
10 UF 9/12
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 30.11.2011

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 10 UF 9/12

DRsp Nr. 2012/14199

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

1. Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dient nicht der Durchsetzung beliebiger anderweitig gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich, sondern ist beschränkt auf eben die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß. 2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GewSchG setzt ein erfolgtes Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum voraus; ein Versuch ist nicht ausreichend (Bestätigung von AG Flensburg - Beschluß vom 21. Januar 2004 - 94 Fa 8/04 - NJOZ 2005, 270 f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (§§ 81, 84 FamFG).

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000 € (§§ 49 Abs. 1 1. Alt., 41 FamGKG.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a;

Gründe: