OLG Celle - Beschluss vom 21.08.2014
10 UF 183/14
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1; GewSchG § 1 Abs. 1 S. 3; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 138
FamRZ 2015, 263
NJW-RR 2015, 4
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 11.06.2014

Voraussetzungen einer GewaltschutzanordnungAuswahl einzelner Unterlassungspflichten durch das Gericht

OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 10 UF 183/14

DRsp Nr. 2014/14526

Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung Auswahl einzelner Unterlassungspflichten durch das Gericht

1. Der Erlaß einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG setzt die Feststellung (bzw. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: die Glaubhaftmachung) der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 2 GewSchG voraus; eine solche rechtfertigt dann alle "zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen", insbesondere eine solche auf Unterlassung von Handlungen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG beschriebenen Art. 2. Die Auswahl einzelner Unterlassungsverpflichten ist nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig: sie setzt dagegen nicht voraus, daß eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt (§ 84 FamFG).

3. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000 € (§§ 49 Abs. 1 1. Alt., 41, 40 FamGKG)

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1; GewSchG § 1 Abs. 1 S. 3; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.